Ein Arbeitnehmer muss keine dienstlichen SMS in der Freizeit lesen. So entschied das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein (Az. 1 Sa 39 öD/22).
In dem Fall ging es um kurzfristige Dienstplanänderungen für einen Notfallsanitäter. Zu entscheiden war, ob der Notfallsanitäter in seiner Freizeit auf eine kurzfristige Dienstplanänderung für den Folgetag reagieren musste. Er war in zwei solchen Fällen telefonisch und per SMS und in einem Fall auch per E-Mail nicht zu erreichen gewesen und meldete sich jeweils wie ursprünglich geplant zu seinen Diensten. Der Arbeitgeber wertete das Verhalten seines Angestellten als unentschuldigtes Fehlen und erteilte ihm zunächst eine Ermahnung und dann eine Abmahnung. Der Notfallsanitäter zog vor das Arbeitsgericht und unterlag.
In der Berufung entschied das Landesarbeitsgericht zugunsten des Angestellten. Der Arbeitgeber hätte damit rechnen müssen, dass der Kläger die ihm geschickte SMS erst mit Beginn seines Dienstes zur Kenntnis nahm. Erst zu diesem Zeitpunkt sei der Kläger verpflichtet, seiner Arbeit nachzugehen und dazu gehöre auch, die in seiner Freizeit bei ihm eingegangenen dienstlichen Nachrichten des Arbeitgebers zu lesen. Der Kläger habe sich nicht treuwidrig verhalten. Das Recht auf Nichterreichbarkeit diene neben dem Gesundheitsschutz des Arbeitnehmers dem Persönlichkeitsschutz. Es gehöre zu den vornehmsten Persönlichkeitsrechten, dass ein Mensch selbst entscheide, für wen er/sie in dieser Zeit erreichbar sein will oder nicht.
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