Kann nicht nachgewiesen werden, wer von den Nachbarn die Thujen-Hecke beschnitten hat, besteht kein Anspruch auf Schadensersatz. Jedoch besteht ein Anspruch auf Unterlassung. Dies entschied das Landgericht Hamburg (Az. 311 O 296/21).
Im Streitfall stellten die Eigentümer eines Wohngrundstücks in Hamburg nach der Rückkehr aus einem mehrwöchigen Urlaub im Sommer 2021 fest, dass die an der Grenze zum Nachbargrundstück befindliche Thujen-Hecke beschnitten war. Da auf dem Nachbargrundstück abgeschnittene Thujen-Zweige lagen und sich das benachbarte Ehepaar schon seit längerem über die Höhe der Hecke beschwert hatte, vermuteten die Grundstückseigentümer diese Nachbarn als Täter. Sie erhoben gegen die Nachbarn Klage auf Zahlung von Schadensersatz und Unterlassung.
Das Landgericht Hamburg verneinte einen Anspruch auf Schadensersatz gegen die beklagten Nachbarn. Die Kläger hätten nicht nachweisen können, dass die Beklagten die Thujen-Hecke gemeinsam beschnitten haben. Es bestehe zwar kein Zweifel daran, dass der Beschnitt der Hecke vom Nachbargrundstück ausging und somit einer der Beklagten dafür verantwortlich ist. Jedoch lasse sich nicht mit der erforderlichen Gewissheit feststellen, dass die beiden Beklagten beim Beschnitt zusammengewirkt haben, sodass jeder von ihnen hafte. Es sei ebenso möglich, dass einer der Beklagten allein die Hecke beschnitten hat. Nach Auffassung des Gerichts haften die Beklagten als Handlungsstörer auf Unterlassung gem. § 1004 Abs. 1 BGB.
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